Bis zum letzten Atemzug
18.11.2006: Sarah Benke über die Problematik zur Sterbehilfe und den Antrag dazu auf dem Parteitag der Grünen in Melle
Die Delegierten lauschen gespannt
Geht es in unserer Gesellschaft, in der der Tod augenscheinlich tabuisiert wird, um Sterbehilfe und Selbstbestimmung in medizinischen Fragen, getrauen sich viele Menschen oft nicht an dieses kontroverse Thema heran oder sind schlichtweg überfragt. Das Sterben wird als fremd empfunden und überhaupt wird kaum darüber gesprochen. Vielleicht, weil der Umgang mit diesem Thema in unserer schillernd-bunten Spaßgesellschaft einfach negiert und verschwiegen wird. Vielleicht aber auch, weil viele Menschen Berührungsängste mit dem Tod haben und sich viel zu selten Gedanken über das Ende des Lebens machen. Die Landesarbeitsgemeinschaft Demokratie und Recht stellt sich diesem Problem und versucht, die komplexen Sachverhalte fassbar und umgänglich zu machen, indem sie einen umfangreichen Antrag erarbeitet und diesen auf der Landesdelegiertenkonferenz vorstellt, der von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Niedersachsen nach breiter Debatte angenommen wird.
Kern der Forderungen ist eine umfassende gesetzliche Regelung der Zulassung von indirekter und passiver Sterbehilfe bei einem ausdrücklichen Verbot der aktiven Sterbehilfe. Dabei sollen Palliativmedizin (Schmerz und Beschwerden lindernde Verabreichung von Medikamenten, die jedoch nicht die Krankheitsursache bekämpft) und Hospize in Niedersachsen weiter ausgebaut und seriöse Suizidberatungen zugelassen werden. Des Weiteren wird ein Sonderurlaubsanspruch für ArbeitnehmerInnen bei der Pflege von schwerkranken und sterbenden Menschen für unabdingbar gehalten.
DIE GRÜNEN fordern, die gegenwärtigen Regelungen bezüglich der Sterbehilfe beizubehalten, jedoch eine rechtliche Präzisierung vorzunehmen, damit keine gesetzliche Grauzone bei der Verabreichung von starken Schmerzmitteln entsteht und ÄrztInnen ohne Vorbehalte und Ängste, sich strafbar zu machen, handlungsfähig bleiben. Die derzeitige Regelung im Strafgesetzbuch betrachtet indirekte, passive und aktive Sterbehilfe als drei voneinander zu differenzierende Methoden der Beihilfe zum Suizid, wobei einzig die aktive Sterbehilfe, bei der ein tödlich wirkendes Mittel durch einen Dritten aktiv verabreicht wird, nach wie vor verboten bleiben soll. Die legale passive Sterbehilfe besagt, dass jede auf Heilung ausgerichtete medizinische Behandlung eingestellt werden darf, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht und die ebenfalls legale indirekte Sterbehilfe wird vollzogen, wenn in besonders dringlichen Fällen so starke Schmerzmittel verabreicht werden, dass als unbeabsichtigte Nebenfolge der Tod eintritt.
Neben der dringenden Forderung nach Ausbau und Förderung von Hospizen und Palliativmedizin gilt es auch, weitere Lehrstühle für Palliativmedizin einzurichten. Dies ist von existenzieller Bedeutung, da angemessene Bedingungen für ein menschenwürdiges Leben und Sterben ermöglicht werden müssen. Dazu bedarf es speziell ausgebildeter Fach- und Betreuungskräfte, die Angehörige und PatientInnen in dieser schwierigen Lebenslage professionell unterstützen und beraten können. Denn viele Menschen fühlen sich im Umgang mit der emotional stark belastenden Situation hilflos und überfordert. Dazu kommt, dass sie oft auch nicht wissen, wo sie angemessene Hilfe und Unterstützung bekommen können.
Nicht selten wird auch der Wunsch nach einem schnellen und weitgehend schmerzfreien Tod geäußert, der nicht nur die Kranken von ihren Qualen, sondern auch die Angehörigen von ihrer seelischen Belastung erlösen könne. Hierbei spielt oft eine nicht adäquate Versorgung mit Schmerzmitteln sowie die Isolation der kranken Menschen eine große Rolle, sodass sie allen Lebensmut verlieren und das Verlangen nach einem raschen Sterben laut wird. In diesen Situationen dürfen die Betroffenen nicht allein gelassen werden. Nach wie vor gibt es kaum Beratungsstellen, an die sich Menschen in Not wenden können. Es gilt, seriösen Organisationen, die sich klaren gesetzlichen und ethischen Kriterien unterwerfen, die Möglichkeit zur legalen Beratung zu geben. Diese Organisationen müssen durch staatliche Vorgaben kontrolliert und beaufsichtigt werden, nicht Gewinn orientiert arbeiten und fachlich qualifiziertes Personal vorweisen. Oberstes Ziel der Gespräche muss dabei immer eine Beratung zum Leben sein. Erst, wenn keine Aussicht mehr auf Lebensverbesserung besteht, darf auch eine Beratung zum Suizid durchgeführt werden.
Darüber hinaus wird das Recht auf Sonderurlaubsanspruch für ArbeitnehmerInnen nach skandinavischem Vorbild gefordert. Auf diese Weise ist Angehörigen die Pflege und Begleitung sterbender Menschen zu Hause möglich. Das ist besonders wichtig, da viele im Sterben liegende Menschen ihre letzten Lebensstunden daheim in vertrauter Umgebung zusammen mit ihrer Familie verbringen möchten. Das erleichtert ein Abschiednehmen im engsten Kreis und macht eine rechtlich geschützte Teilnahme möglich.
Zuletzt sprechen sich DIE GRÜNEN für eine eindeutige Rechtsverbindlichkeit von PatientInnenverfügungen aus. Hierbei soll es künftig möglich sein, dass Menschen im urteilsfähigen Zustand eine schriftliche Verfügung für den Ernstfall verfassen können. Dort kann explizit aufgezeigt werden, was sich die betreffende Person in konkreten Krankheitssituationen für Behandlungsmethoden wünscht. Behandelnde ÄrztInnen und PflegerInnen müssen die schriftlich festgehaltenen Anweisungen befolgen. Ein Verstoß dagegen erfüllt den Straftatbestand der Körperverletzung und Nötigung.
Auch, wenn sich vor allem Jugendliche und junge Erwachsene kaum mit dem Thema Sterben auseinandersetzen, ist es wichtig, dass es eine gesetzlich fundierte Vorsorgemöglichkeit in Form einer PatientInnenverfügung gibt, in der die Wünsche jedes einzelnen Menschen berücksichtigt werden können. Es ist hilfreich zu wissen, was sich plötzlich Erkrankte im Falle des Falles wünschen. Denn leider ist es oftmals viel zu selten möglich, die konkreten Wünsche der eigentlich so vertrauten Person genau zu rekapitulieren, wenn keine PatientInnenverfügung vorliegt. Und wenn sich nicht einmal die engsten Familienmitglieder in der Frage nach dem Wunsch der/ des Erkrankten einig sind, wie kann dann erst ein Vormundschaftsgericht den mutmaßlichen Willen des betroffenen Menschen definieren?
Sarah Benke ist Mitglied im Landesvorstand



